Harald Pohle, Mitglied des Landtags Brandenburg

Neue Regelungen zur Kreisumlage und zur Mitverwaltung beschlossen

22.6.2022

Mit einem heute vom Landtag beschlossenen Gesetz haben wir in zwei Punkten Neuregelungen vorgenommen, die für unsere Kommunen von Bedeutung sind: die nachträgliche Heilungsmöglichkeit der Festlegungen zur Kreisumlage sowie die Möglichkeit zur Anordnung einer Mitverwaltung. Hier ist meine Rede zu lesen:

https://www.rbb-online.de/imparlament

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

wir beraten heute den Entwurf des Gesetzes zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften in zweiter Lesung. Wir sind meines Erachtens in der Ausschussberatung zwar allen Punkten gerecht geworden. Dennoch wäre es wünschenswert, solch unterschiedliche Regelungsinhalte künftig nicht in einem einzigen Gesetzentwurf zusammenzufassen.

Zum Einen haben wir uns mit dem Stiftungsrecht auseinandergesetzt. Die Beschlüsse auf Bundesebene zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Materie
bedingen nun auch Neuregelungen in den Ländern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Brandenburgische Stiftungsrecht umfassend überarbeitet. Ein Ziel ist es dabei, die beim Innenministerium liegende Rechtsaufsicht rechtsklar und effektiv zu gestalten. Das ist durchaus zu begrüßen.

Der zweite Regelungskomplex des Gesetzentwurfs betrifft den Umgang mit der Kreisumlage. Über die festgelegte Höhe des Umlagesatzes gab es in der Vergangenheit immer wieder Streit zwischen den Landkreisen und einzelnen kreisangehörigen Gemeinden. Wird dabei ein festgelegter Umlagesatz gerichtlich für unwirksam erklärt,
kann dies schwerwiegende finanzielle Auswirkungen für die Kreise und damit am Ende auch für die kreisangehörigen Gemeinden haben. Deshalb wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine nachträgliche Heilung der unwirksam gewordenen Bestimmung ermöglicht. Für den Vertrauensschutz der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist es dabei unerlässlich, dass die Höhe des ursprünglich festgelegten Hebesatzes im Zuge der Heilung nicht überschritten wird. Das ist auch so geregelt. Außerdem legen wir in der Kommunalverfassung nun ausdrücklich fest, dass die Kreise bei der Festsetzung des Hebesatzes den Finanzbedarf der Gemeinden ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen berücksichtigen müssen. Damit greifen wir eine wichtige Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtes auf. Die Einführung dieser beiden Regelungen zur Kreisumlage ist für die Beteiligten ein richtiger und wichtiger Schritt.

Der dritte Komplex des Gesetzentwurfs trifft Regelungen zur Mitverwaltung. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist und bleibt ein hohes Gut. Dennoch hat uns der Fall Oder-Welse gezeigt, dass die Situation vor Ort manchmal derart verfahren ist, dass Hilfe von außen nötig wird. Uns war es aber wichtig, diesem Eingriff enge Grenzen zu setzen. Für die Anordnung einer Mitverwaltung wird deshalb im vorliegenden Gesetzentwurf erstens ein Antrag des Amtes oder – im Falle von Gemeindezusammenschlüssen – einer beteiligten Gemeinde vorausgesetzt. Zweitens bedarf es eines zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung der künftig mitverwaltenden Gemeinde sowie einer Anhörung der betroffenen Gemeinden. Drittens sind nicht allein die Gründe des Gemeinwohls zu erwägen, sondern auch die örtlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Das sind z. B. Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle oder geschichtliche Beziehungen. Die Anordnung der Mitverwaltung ist somit nur als Ultima Ratio möglich und bedarf einer wohlüberlegten Abwägung. Die kommunalen Spitzenverbände beurteilen diese Regelungen als gangbaren Weg. Zusätzlich haben wir mit einer von Seiten der Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderung den Vorbehalt einer vorherigen, zwingend notwendigen Einvernehmensherstellung mit dem Ausschuss für Kommunales vorgesehen. Denn angesichts der Tragweite, die eine solche Entscheidung für die Menschen vor Ort haben kann, halten wir diese Einbeziehung des Parlamentes für dringend geboten.

Am Ende muss es immer darum gehen, die Arbeitsfähigkeit in den Kommunalverwaltungen sicherzustellen und damit die Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Und das stets im Interesse und unter Einbeziehung der Betroffenen vor Ort.

Ich bitte Sie gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales um Zustimmung zum Gesetzentwurf
in seiner geänderten Fassung. Den Änderungsantrag der Fraktion BVB Freie Wähler lehnen wir ab.

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